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   VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19 A   

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https://dejure.org/2022,54143
VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19 A (https://dejure.org/2022,54143)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2022 - 33 K 125.19 A (https://dejure.org/2022,54143)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. September 2022 - 33 K 125.19 A (https://dejure.org/2022,54143)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 73c Abs 2; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Turkmenistan: Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen erreichter Volljährigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2016 - 13 A 1828/09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan; Widerruf eines

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich ver änderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 36 ff.).

    Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Ab schiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Ab schiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris Rn. 17; OVG Münster, Urteil vom 3. März 2016, a.a.O., juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2004 - 8 LA 46/04

    Flüchtling; Genfer Konvention; Verwirkung; Widerruf

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226 ff.); für die Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufsbefugnis gilt dies - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben - grundsätzlich ebenso (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 LA 46/04 - juris Rn. 4).

    Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004, a.a.O., juris Rn. 5).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226 ff.); für die Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufsbefugnis gilt dies - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben - grundsätzlich ebenso (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 LA 46/04 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    Des Weiteren darf die Veränderung der zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein; vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die zur Fest stellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid um fassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 - BVerwG 1 C 2.15 - juris Rn. 14, und vom 3 1 . Januar 2013 - BVerwG 10 C 17.12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Ab schiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Ab schiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris Rn. 17; OVG Münster, Urteil vom 3. März 2016, a.a.O., juris Rn. 36).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung;

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    Im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht nach § 73c Abs. 2 AsylG hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid um fassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und dabei auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 - BVerwG 1 C 2.15 - juris Rn. 14, und vom 3 1 . Januar 2013 - BVerwG 10 C 17.12 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 17.12.1991 - 2 BvR 1041/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Offensichtlichkeitsprüfung eines

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2022 - 33 K 125.19
    Das Fehlen von Dokumenten erlaubt zwar nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass sein Vortrag zu seiner Herkunft nicht zutrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 -2 BvR 1041/91 - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 12.10.2022 - 33 K 106.20

    Turkmenistan: Widerruf von Abschiebungsverbot

    Bereits nach Aktenlage ist die turkmenische Herkunft des Klägers nicht nachvollziehbar (so bereits Urteil der Kammer im Verfahren des Sohnes : VG Berlin, Urteil vom 13. September 2022 - VG 33 K 125.19 A - S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks).
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